Krankentransporte durch Taxi- bzw. Mietwagenunternehmen

How To: Wie kann ich als Taxi- bzw. Mietwagen­unternehmen Vertrags­partner der Kassen werden?

Taxi- bzw. Mietwagenunternehmen zählen, sofern sie einen privatrechtlichen Einzelvertrag im Sinne des sechsten Teiles des ASVG mit der gesetzlichen Krankenversicherung (Kassen) abgeschlossen haben, zu den Leistungserbringern aus dem Gesundheitswesen. Sie sind, ebenso wie Augenoptiker, Orthopädieschuhmacher, Bandagisten, Zahntechniker oder Perückenmacher, den gesundheitsbezogenen Gewerben zuzuordnen und erbringen Leistungen auf Rechnung der gesetzlichen Sozialversicherung. Das ASVG spricht auch von „anderen Vertragspartnern“ (§ 349 (3) ASVG).

Wer kann einen privatrechtlichen Einzelvertrag mit den Sozialversicherungsträgern abschließen?

Grundsätzlich sind alle Mitgliedsbetriebe der Fachgruppe für Beförderungsgewerbe mit PKW der WKO berechtigt, privatrechtliche Einzelverträge mit den Sozialversicherungsträgern (Kassen) abzuschließen. Eine Kasse kann einen Einzelvertragsantrag jedoch ablehnen, wenn ein Gewerbebetrieb nicht den Rechtsnormen oder den erforderlichen Qualitätskriterien entspricht bzw. eine Betriebsneugründung durch Personen erfolgt, denen in der Vergangenheit bereits ein Vertragsverhältnis aus schwerwiegenden Gründen gekündigt wurde.

Es stellt sich jedoch vor dem Ansuchen um einen Vertrag mit den Kassen die Frage, ob regional freie Planstellen verfügbar sind. In Österreich gibt es dafür ein Instrument, welches eine bundesweit ausgewogene Versorgungsstruktur gewährleistet – den Österreichischen Strukturplan Gesundheit (ÖSG). In unserem Gesundheitssystem erfolgt die Steuerung der Gesundheitsversorgung aber auch regional über die einzelnen Bundesländer. Innerhalb der einzelnen Bundesländer wird nun diese Versorgung, basierend auf dem ÖSG, im Detail und Bedürfnisangepasst in den Regionalen Strukturplänen Gesundheit (RSG) geregelt. Die RSG´s werden vom jeweiligen Land und den zuständigen Sozialversicherungsträgern vereinbart.

Voraussetzung für das Zustandekommen eines Einzelvertrages

Die Grundvoraussetzung für das Zustandekommen eines Einzelvertrages ist die Mitgliedschaft des ansuchenden Gewerbebetriebes bei der WKO (Pflichtmitgliedschaft) und das Vorhandensein einer Gewerbeberechtigung/Konzession.

Oftmals ist das Zustandekommen einer Vertragspartnerschaft mit einem Sozialversicherungsträger auch abhängig davon, ob zusätzlicher regionaler Bedarf nach einem Krankentransportservice besteht. Sollte das Kontingent ausgeschöpft sein, ist die Aufnahme einer Vertragspartnerschaft dementsprechend unwahrscheinlich.

Wie wird man Vertragspartner?

 

Formlose Antragstellung an den jeweiligen Kostenträger (der Antrag sollte firmenmäßig gezeichnet sein).

Übermittlung des aktuellen Gewerbescheins an den entsprechenden Sozialversicherungsträger.

Prüfung durch den Kostenträger, ob ein Vertragsverhältnis in Kraft treten kann.

Mit wem kann man Vertragspartner werden?

Basierend auf gesetzlichen Bestimmungen und regionalen Rahmenvereinbarungen (abgeschlossen zwischen der regionalen GKK und der WKO, Fachverband Beförderungsgewerbe mit Personenkraftwagen) können von Taxi- bzw. Mietwagenunternehmen, als WKO-Mitglieder, Einzelverträge mit den örtlich zuständigen Kostenträgern abgeschlossen und eine Vertragspartnerschaft mit den Trägern der gesetzlichen Krankenversicherung eingegangen werden. Diese Träger sind derzeit noch: 9 Gebietskrankenkassen (pro Bundesland eine Gebietskrankenkasse), 5 Betriebskrankenkassen – BKK Kapfenberg, BKK Mondi Business Paper, BKK voestalpine Bahnsysteme, BKK Wiener Verkehrsbetriebe und BKK Zeltweg, zudem die Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft (SVA), die Sozialversicherungsanstalt der Bauern (SVB), die Versicherungsanstalt für Eisenbahnen und Bergbau (VAEB) und die Versicherungsanstalt öffentlicher Bediensteter (BVA).

Für Taxi- bzw. Mietwagenunternehmen ist es (z.B.: in Oberösterreich) nicht zwingend notwendig, mit jedem Sozialversicherungsträger gesondert einen zusätzlichen Vertrag abzuschließen, da sich Kassen wie die SVB, die SVA und die BVA der Rahmenvereinbarung zwischen der WKO und der GKK angeschlossen haben. Besteht also eine Direktverrechnungsvereinbarung mit der GKK, können Taxi- bzw. Mietwagenunternehmen ihre Transporte auch mit diesen Trägern abrechnen. Sollten jedoch, im umgekehrten Fall, Einzelverträge mit den genannten kleineren Kassen abgeschlossen worden sein, bedeutet dies nicht automatisch, dass auch mit der GKK abgerechnet werden kann. Fallweise besteht auch die Möglichkeit, ohne gesonderten Antrag, Krankentransportleistungen mit der SVA abzurechnen.

Vorteile einer Vertragspartnerschaft mit den Kassen

Einerseits eröffnet sich aus einer Vertragspartnerschaft für Taxi- bzw. Mietwagenunternehmen der Zugang zu einer größeren Anzahl an potentiellen Kunden und andererseits profitieren erkrankte oder gehunfähig erkrankte Versicherte (bzw. deren anspruchsberechtigte Mitversicherte) von kostengünstigen und komfortablen Gesundheitsleistungen, ohne dem Transportunternehmen gegenüber vorleistungspflichtig zu werden oder ein öffentliches Verkehrsmittel in Anspruch nehmen zu müssen.

Kostenübernahme durch die Kassen

Die Transportkosten für die Beförderung von gehunfähigen Versicherten werden von der Kasse nur dann übernommen, wenn eine ärztliche Bescheinigung (Transportanweisung) für die Gehunfähigkeit bzw. eine medizinische Notwendigkeit (Dialyse-, Strahlen- und Chemotherapie) vorliegt. Kassen erstatten zudem ausschließlich Kosten für medizinisch notwendige Transporte bis oder von der nächstgelegenen in Frage kommenden Behandlungsstelle. Tendenziell übernehmen die Kassen keine Kosten für Überstellungstransporte, sprich von einer Krankenanstalt in eine andere.

Abrechnung von Vertragsleistungen

Die Grundlage für eine Verrechnung mit den Kassen bildet eine ordnungsgemäß ausgefüllte ärztliche Transportanweisung. Seit 1. 1. 2004 sind Taxi- bzw. Mietwagenunternehmen gesetzlich dazu verpflichtet, ihre Krankentransportleistungen elektronisch mit den Kassen abzurechnen. Die Daten müssen maschinell lesbar sein und mittels Datenfernübertragung (DFÜ) an den jeweiligen Kostenträger übermittelt werden. Abhängig vom Vertrag mit dem Sozialversicherungsträger kann es durchaus vorkommen, dass parallel zur elektronischen Datenabrechnung, auch die Abrechnungsbelege einzusenden sind. Prinzipiell sollten die abzurechnenden Daten innerhalb von 4 Wochen nach dem erfolgten Krankentransport an die Kasse übermittelt werden. Zulässig ist jedoch auch eine niedrigere Frequenz, abhängig von den vereinbarten Vertragsbedingungen. Sofern nicht anders vereinbart, überweist der Kostenträger die Krankentransportkosten binnen 30 Tagen (es kann bundesländerabhängig zu geringfügigen Abweichungen kommen, da bei den Rahmenvereinbarungen zwischen WKO-Innung und Sozialversicherungsträger bundesländerspezifische Sonderregelungen bzw. Zusatzvereinbarungen getroffen werden können) nach dem Einlangen der Abrechnung des Vertragspartners.

Taxi- bzw. Mietwagenunternehmen haben die Möglichkeit, selbständig mittels einer spezifischen Software mit den Kassen abzurechnen oder die Unterstützung eines Dienstleistungsunternehmens (Abrechnungsdienstleistungsunternehmen wie opta data) in Anspruch zu nehmen.

Kündigung bzw. Auflösung der Vertragspartnerschaft

Einzelverträge können prinzipiell unter Einhaltung einer dreimonatigen Kündigungsfrist von beiden mitwirkenden Parteien (Vertragspartner und Kasse) zum Ende eines Kalendervierteljahres mittels eingeschriebenen Briefes und unter Angabe maßgeblicher, triftiger Gründe gekündigt werden. Ausnahmen sind dann zulässig, wenn im Einzelvertrag Sondervereinbarungen getroffen wurden, die von diesem Modus abweichen. Ein Einzelvertrag erlischt mit sofortiger Wirkung, wenn gesetzliche oder behördliche Voraussetzungen für den Betrieb des Taxi- bzw. Mietwagenunternehmens nicht mehr bestehen, ein Ausgleichs- oder Konkursverfahren eröffnet wurde oder wesentliche rechtliche Änderungen hinsichtlich der Versorgung der Versicherten wirksam werden. Bei nachgewiesenen, schwerwiegenden Vertragsverletzungen kann es ebenso zu einer sofortigen Beendigung des Einzelvertrages kommen.

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