Hörakustiker unterstützen Menschen mit Beeinträchtigungen des Hörvermögens dabei, die eigene Umwelt wieder bewusster wahrzunehmen, mehr Lebensqualität zu erhalten sowie diese aufrechtzuerhalten und das Kommunikationsvermögen der Betroffenen wiederherzustellen. Sie leisten vor allem als Vertragspartner der Kassen einen ganz wertvollen Beitrag, Versicherten eine hochwertige, individuelle und vor allem faire Versorgung mit speziell angepassten Hörsystemen zu ermöglichen.
Zur Sicherstellung einer flächendeckenden, niederschwelligen und leistbaren Versorgung mit Hörsystemen wurde am 30. September 2002 der Gesamtvertrag Hörgeräteakustik beschlossen. Der Gesamtvertrag – abgeschlossen zwischen dem Dachverband der österreichischen Sozialversicherungsträger (vormals Hauptverband), stellvertretend und wirksam für alle dem Dachverband angehörigen Sozialversicherungsträger und der Wirtschaftskammer Österreich, Bundesinnung der Gesundheitsberufe – reglementiert die Versorgung der Versicherten mit Hörgeräten durch die der Bundesinnung angehörigen Hörakustikerbetriebe.
Am 1. Juli 2021 ist das 5. Zusatzprotokoll zum Gesamtvertrag Hörgeräteakustik in Kraft getreten. Dem voraus gingen intensive Vertragsverhandlungen zwischen Funktionären der Bundesinnung der Gesundheitsberufe, Berufsgruppe Hörgeräteakustik und Repräsentanten der jeweiligen Sozialversicherungsträger, die schließlich im 5. Zusatzprotokoll ihren gelungenen Abschluss fanden. Das Ergebnis der vertraglichen Zusatzvereinbarungen ist ein für alle Parteien äußerst erfolgreiches. Im Unterschied zum vorangegangenen 4. Zusatzprotokoll vom 1. Jänner 2020, gestaltet sich das 5. Zusatzprotokoll deutlich umfang- und wesentlich inhaltsreicher.
Wiener Berufsgruppensprecher Harald Belyus dazu: „Diese Vertragsverhandlungen sind nunmehr mit einem ausgezeichneten Ergebnis abgeschlossen worden… In Summe sehe ich das 5. Zusatzprotokoll als großartige Leistung aller Beteiligen im Sinne der Versicherten.“
Seit 1. Juli 2021 gibt es Zusatz- bzw. Neuregelungen in Form des 5. Zusatzprotokolls bei der Hörsystem-Versorgung von gesetzlich versicherten Patienten. Betroffene Paragraphen innerhalb des Gesamtvertrages sind: § 3 (1), § 3, § 4 (1), § 4, § 13 (2), § 13 und § 16 (1).
Auf Anfrage stellen wir Ihnen das 5. Zusatzprotokoll gerne zur Verfügung!
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