Die nach wie vor andauernde Corona-Pandemie hat unzählige österreichische Betriebe hart getroffen und an die Grenzen ihrer Belastbarkeit gedrängt. Um die Situation zu entschärfen, Betriebe mit unverschuldeten Liquiditätsengpässen zu unterstützen und den Wirtschaftsstandort Österreich sicherzustellen, wurde im Nationalrat ein neuer gesetzlicher Rahmen definiert, der ein großzügigeres zeitliches Fenster hinsichtlich Beitragszahlungen bzw. Nachzahlungen eröffnet. Im Zentrum der Überlegungen standen dabei einerseits eine gewisse Planungssicherheit für Betriebe, andererseits aber auch eine angemessene, situationsbedingte Abwicklung der laufenden Beitragszahlungen sowie Beitragsnachzahlungen.
Am 24. Februar 2021 erfolgte ein ganz wichtiger, weiterer Nationalratsbeschluss, der heimischen Betrieben mit Beitragsrückständen ein neues, adaptiertes Zahlungsziel einräumt und den zeitlichen Rahmen im Hinblick auf die Rück- bzw. Nachzahlung noch ausstehender Beiträge an die ÖGK um drei Monate erweitert. Aufgrund der anhaltenden, Corona-bedingten Krisensituation wird das ursprünglich geplante Zahlungsziel von 31. März 2021 hinfällig und Betrieben dadurch die Chance eröffnet, ihre offenen Beiträge bis 30. Juni 2021 einzubringen.
Im Zusammenhang mit dem neuerlichen Beschluss wurden nicht nur die gesetzlichen Rahmenbedingungen hinsichtlich eines zukunftsorientierten Umgangs mit Beitragsrückständen festlegt, sondern auch ein 2-Phasen-Modell konzipiert, das eine Entlastung der Betriebe vorsieht und deren wirtschaftliches Weiterbestehen ermöglicht. Alle Betriebe, die mittel- bzw. unmittelbar von COVID 19 (§ 733 ASVG ) betroffen sind, sind in dieser Regelung erfasst.
Das 2-Phasen-Modell ist ein regierungsseitiges Maßnahmenpaket zur Entschärfung der aktuellen wirtschaftlichen Notsituation. Es unterteilt sich in zwei Phasen. Phase 1 ist dazu angedacht, anfallende Beitragsrückstände (Frist: 30. Juni 2021) bis spätestens 30. September 2022, abhängig von den jeweiligen betrieblichen, finanziellen Kapazitäten, zu begleichen. Phase 2 dient dazu, weitere ausstehende Beitragsrückstände mittelfristig bis spätestens 30. Juni 2024 zu kompensieren.
Seit Inkrafttreten der neuen gesetzlichen Regelung am 24. Februar 2021 werden von der ÖGK folgende zeitliche Rahmen zur Rückzahlung von offenen Beiträgen berücksichtigt:
Das gesetzlich festgelegte Zahlungsziel für gestundete Beitragsleistungen für die Beitragszeiträume Februar bis April 2020 wird verzugszinsenfrei von ursprünglich 15. Jänner 2021 auf 30. Juni 2021 verlängert.
Beitragsleistungen aus den Beitragszeiträumen Mai bis Dezember 2020, die bereits von Ratenzahlungen oder Stundungen betroffen sind, können seit Inkrafttreten der neuen Gesetzeslage, abweichend von der jeweils getroffenen, individuellen Vereinbarung, ebenso bis spätestens 30. Juni 2021 beglichen werden.
Sofern bei Betrieben auch für diese Beitragszeiträume nach wie vor Corona-bedingte, faktische Liquiditätsengpässe vorliegen, können weitere Stundungen bis einschließlich 30. Juni 2021 in Anspruch genommen werden.
Ab Juni 2021 gelten wieder die ursprünglichen Fälligkeiten und Zahlungsfristen für Beitragsleistungen. Laufende Beiträge sind daher bis zum 15. des Folgemonates zu entrichten.
Sollte das gesetzlich festgelegte Zahlungsziel mit Frist 30. Juni 2021 nicht erfüllt werden, sind Ratenzahlungen bis spätestens 30. September 2022 möglich. Voraussetzung dafür ist das Vorliegen von Corona-bedingten Liquiditätsengpässen. Ab 1. Juni 2021 wird ein entsprechender Antrag auf Ratenzahlung im WEBEKU der ÖGK zur Verfügung stehen.
Darüber hinaus wird der Verzugszinsensatz von 1. Juli 2021 bis 30. September 2022 vorübergehend um 2 % verringert (von 3,38 % auf 1,38 %).
Sollten bis zum 30. September 2022, trotz nachgewiesener intensiver Anstrengungen, nach wie vor Beitragsrückstände aus den Beitragszeiträumen Februar 2020 bis Mai 2021 bestehen, können diese in Phase 2 schrittweise beglichen werden. Die neue Gesetzeslage sieht vor, jenen Betrieben, die nicht in der Lage sind dieser Zahlungsvereinbarung nachzukommen, weitere Zahlungserleichterungen in Form von Ratenzahlungen (bis spätestens 30. Juni 2024) einzuräumen.
Gesetzliche Voraussetzungen:
Eine wesentliche Voraussetzung zur Regulierung der Beitragsrückstände ist das Stellen eines entsprechenden Antrages.
Speziell zu Beginn der Corona-Pandemie waren viele Betriebe dazu genötigt, Kurzarbeit anzumelden oder Risikopatienten freizustellen bzw. abzusondern. Sowohl Bund als auch AMS haben unzähligen Betriebe während diesen schwierigen Phasen in Form von Beihilfen, Erstattungen bzw. Vergütungen Unterstützung geboten. Diese Beihilfen beinhalten anteilsmäßig Sozialversicherungsbeiträge, die trotz alle dem abgeführt werden müssen. Die neue Gesetzeslage sieht jedoch für diese Beiträge keine Stundungen oder etwaige Ratenzahlungen vor, daher wird es notwendig die Beiträge, für jene in dieser Form erhaltenen Beihilfen, verzugszinsenfrei bis zum 15. des zweitfolgenden Monats (auf die Auszahlung) an die ÖGK zu entrichten. Nur unter dieser Voraussetzung können Anträge auf Ratenzahlungen gestellt werden.
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