In der österreichischen Gesundheitslandschaft gibt es eine Vielzahl an Therapeuten. Manche davon stehen in einer Vertragsbeziehung mit den österreichischen Krankenversicherungen, manche sind als freiberufliche Wahltherapeuten tätig. Aber was genau ist der Unterschied, wer darf einen Vertrag mit den Kassen eingehen und wie kann man als Therapeut überhaupt Vertragspartner der Kassen werden?
Vor dem Ansuchen um einen Vertrag mit den Kassen, stellt sich die Frage, ob regional überhaupt freie Planstellen verfügbar sind. In Österreich gibt es dafür ein Instrument, welches eine bundesweit ausgewogene Versorgungsstruktur gewährleisten soll – den Österreichischen Strukturplan Gesundheit (ÖSG). In unserem Gesundheitssystem erfolgt die Steuerung der Gesundheitsversorgung jedoch auch regional über die einzelnen Bundesländer. Innerhalb der einzelnen Bundesländer werden sogenannte Regionale Strukturpläne Gesundheit (RSG) vom jeweiligen Land und den zuständigen Sozialversicherungsträgern ausgearbeitet. Basierend darauf werden dann, je nach Bedarf, Verträge an Leistungserbringer im Gesundheitswesen vergeben.
Therapeuten die einen Vertrag mit der gesetzlichen Krankenversicherung abgeschlossen haben, sind sogenannte „Vertragstherapeuten“. Sie erbringen ihre Leistungen für die Krankenversicherung und rechnen diese auch direkt mit der Krankenkasse ab. Die in Anspruch genommene Therapie muss dann nicht vom Patienten selbst bezahlt werden, sondern wird direkt von der Krankenkasse übernommen. Durch die vertragliche Bindung an die Krankenversicherungen sind Vertragstherapeuten an gewisse Auflagen gebunden und dürfen beispielsweise keine aufpreispflichtigen Sonderbehandlungen anbieten.
Wahltherapeuten hingegen stellen ihre Leistungen den Patienten direkt in Rechnung, da sie keine Vertragsbeziehung mit Kassen besitzen. Die Patienten haben dann die Möglichkeit, die Honorarnoten bei dem zuständigen Sozialversicherungsträger einzureichen und bekommen, soweit eine chefärztliche Bewilligung vorliegt, einen Teil der Kosten für die Behandlung refundiert. Wahltherapeuten unterliegen in ihrer Tarifgestaltung keinerlei Einschränkungen.
Basierend auf regionalen Rahmenvereinbarungen zwischen den Sozialversicherungsträgern und dem Berufsverband Physio Austria können freiberuflich tätige Physiotherapeuten Einzelverträge mit den jeweiligen Sozialversicherungsträgern abschließen. Zumeist werden Rahmenvereinbarungen mit den Gebietskrankenkassen (GKK) getroffen, denen sich andere Kassen anschließen können.
Rahmenvereinbarungen regeln neben der Honorierung auch die Tarife, die Qualitätsanforderungen und die Bedingungen für den Abschluss von Einzelverträgen. Einzelverträge werden unter Berücksichtigung der regionalen Versorgungserfordernisse und grundsätzlich unbefristet vergeben. Ein Einzelvertrag inkl. etwaiger Abänderungen bedarf, um Gültigkeit zu erlangen, der schriftlichen Form. Freie Vertragspartnerstellen werden auf der Homepage der regionalen GKK´s ersichtlich. Die Bewerbung um einen Einzelvertrag hat schriftlich und fristgerecht zu erfolgen (inklusive erforderlicher Zeugnisse). Zudem erfolgt die Vergabe eines Einzelvertrages nach einem punktemäßigen Reihungsschema.
Physio Austria vertritt als einzige Organisation in Österreich die Interessen der Physiotherapeuten. Die Mitgliedschaft beim Berufsverband Physio Austria ist jedoch keine zwingende Voraussetzung, um ein Einzelvertragsverhältnis mit den Krankenkassen einzugehen. Das Einzelvertragsverhältnis zwischen dem Physiotherapeuten und dem Versicherungsträger kann von den beteiligten Parteien, unter Einhaltung einer Kündigungsfrist, zum Ende eines Kalendervierteljahres mittels eingeschriebenen Briefes gekündigt werden. Ein Einzelvertragsverhältnis erlischt ohne Kündigung, wenn die Rahmenvereinbarung außer Kraft tritt.
Freiberuflich tätige diplomierte Ergotherapeuten können Einzelverträge auf Basis der jeweiligen regionalen Rahmenvereinbarungen mit den örtlich zuständigen Kostenträgern abschließen. Diese Rahmenvereinbarungen werden zwischen den Gebietskrankenkassen und dem Berufsverband der Diplomierten Ergotherapeuten (Ergotherapie Austria) abgeschlossen und regeln die Inanspruchnahme, Durchführung und Honorierung von ergotherapeutischen Leistungen zum Zweck der Krankenbehandlung. Um den Verträgen und etwaigen Zusatzvereinbarungen (auch Sondervereinbarungen) zwischen Ergotherapeut und Kasse Gültigkeit zu verleihen, bedarf es der schriftlichen Form. Die Zahl der Vertragsergotherapeuten und ihre örtliche Verteilung wird unter Berücksichtigung der Zahl der Versicherten von den Versicherungsträgern festgelegt und von Ergotherapie Austria berücksichtigt. Vertragsstellen werden sowohl auf der Homepage von Ergotherapie Austria als auch auf jener der jeweiligen GKK ausgeschrieben (vierteljährlich).
Bewerbungen um eine freie oder freigewordene Vertragsstelle können an den Berufsverband der Ergotherapeuten gesendet werden, es ist jedoch eine Teilnahme am vertraglich festgelegten Ausschreibungs- und Bewerbungsverfahren Voraussetzung. Ergotherapie Austria sendet schließlich die Bewerbungsunterlagen an die zuständige Kasse weiter. Über die Aufnahme des Einzelvertragsverhältnisses wird paritätisch (Ergotherapie Austria und Kasse) entschieden.
Die Mitgliedschaft bei Ergotherapie Austria ist jedoch keine zwingende Voraussetzung für den Abschluss eines Einzelvertrages.
Einzelverträge werden unbefristet abgeschlossen, können aber unter Einhaltung einer dreimonatigen Kündigungsfrist zum Ende eines Kalendervierteljahres durch einen eingeschriebenen Brief aufgelöst werden. Sie können außerdem erlöschen, wenn die Rahmenvereinbarung außer Kraft tritt.
logopädieaustria hat mit der Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter (BVA), der Krankenfürsorgeanstalt der Bediensteten Wien (KFA), der Sozialversicherung der gewerblichen Wirtschaft (SVA), der Sozialversicherung der Bauern (SVB) und der Versicherungsanstalt für Eisenbahnen und Bergbau (VAEB) Rahmenverträge ausgehandelt. Basierend auf diesen Rahmenvereinbarungen können von freiberuflich-tätigen Logopäden Einzelverträge abgeschlossen werden, wobei die Abwicklung des Ansuchens um einen Vertrag über den Berufsverband, sowohl für Mitglieder als auch für Nicht-Mitglieder von logopädieaustria geregelt wird. Die Mitgliedschaft beim Verband ist nicht zwingend. Das Ansuchen um einen Einzelvertrag mit den oben genannten Kostenträgern hat schriftlich an logopädieaustria zu erfolgen. Neben den Rahmenverträgen zwischen logopädieaustria und den oben genannten kleineren Kassen, wurden auch Rahmenvereinbarungen vom Berufsverband mit den regionalen GKKs getroffen.
Die Bewerbungen müssen vollständig sein und termingerecht bei logopädieaustria einlangen (postalisch oder persönlich). Das Ansuchen wird von logopädieaustria auf Vollständigkeit geprüft und an die jeweilige Kasse weitergeleitet. Schließlich wird der Einzelvertrag von der entsprechenden Kasse an den Ansuchenden geschickt. Stellenpläne über freie Vertragsstellen werden auf der Homepage von logopädieaustria sowie auf den Homepages der jeweiligen regionalen GKK´s veröffentlicht.
Vertragstherapeuten rechen direkt mit den Krankenkassen ab. Sie müssen dazu einen elektronischen Datenträger (DVP) und gegebenenfalls Papierbelege an die jeweiligen Kostenträger übermitteln. Die Abrechnung kann entweder durch die Verwendung eines eigenen Abrechnungsprogrammes oder durch die Unterstützung von opta data durchgeführt werden.
Nähere Infos, unter anderem zu den Themen „elektronischer Datenträger“ und „ELDA-Abrechnung“, gibt es in den kommenden Blogartikeln. Bleiben Sie also informiert und melden Sie sich für unseren Newsletter an!
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